Die Aufbewahrungspflicht für Abfallerkennungsscheine, Abfallregister und Abfallmeldung MUD wurde mit GvD 116/2020 vom
03.09.2020 von 5 auf 3 Jahre reduziert.
Die Aufbewahrungspflicht für Abfallerkennungsscheine, Abfallregister und Abfallmeldung MUD wurde mit GvD 116/2020 vom
03.09.2020 von 5 auf 3 Jahre reduziert.